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Gebührenpreisblatt

Version fees-2026-10-01-v1

1 Gebührenübersicht

ANBIETENDER GROSSHÄNDLERTransaktionsabhängige Plattformprovision15 % der positiven Preisdifferenz plus 3 % des Zuschlagswerts
TEILNEHMENDE APOTHEKE0,00 EURDerzeit keine Teilnahme- oder Zuschlagsgebühr

Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2 Berechnungsformel

Die Netto-Plattformprovision besteht aus den folgenden beiden Bestandteilen:

Spread-Komponente
15 % × max. (Zuschlagswert − Mindestpreiswert, 0 EUR)
Zuschlagswert-Komponente
3 % × Zuschlagswert
Netto-Plattformprovision
Spread-Komponente + Zuschlagswert-Komponente

Zuschlagswert = zugeteilte Menge in Gramm × Zuschlagspreis je Gramm.
Mindestpreiswert = zugeteilte Menge in Gramm × vertraulicher Mindestpreis je Gramm.

3 Berechnungsbeispiel

Zuteilung
1.000 g
Mindestpreis
6,00 EUR/g
Zuschlagspreis
7,00 EUR/g
Zuschlagswert
7.000,00 EUR
15 % der positiven Preisdifferenz
150,00 EUR
3 % des Zuschlagswerts
210,00 EUR
Netto-Plattformprovision
360,00 EUR

Auf die Netto-Plattformprovision wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

4 Entstehung und Abrechnung

Der Gebührenanspruch entsteht mit dem automatischen Zuschlag und dem gleichzeitigen Zustandekommen des Warenkaufvertrags. t3rp rechnet die Provision monatlich gegenüber dem Großhändler ab. Das Zahlungsziel der Plattformrechnung beträgt 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum.

5 Korrekturen

Wird ein Auftrag aufgrund eines dokumentierten technischen Annullierungs- oder Vertragsaufhebungsprozesses wirksam aufgehoben, wird die zugehörige Plattformgebühr storniert oder gutgeschrieben. Die Abwicklung des Warenkaufpreises bleibt davon getrennt.

6 Vertragsgrundlage, Versionierung und Zustimmung

Dieses Gebührenpreisblatt ist gemäß § 12 der AGB Bestandteil der Vertragsgrundlagen. Die bei Zustimmung geltende Fassung wird mit Inhalt, Versionsnummer, Zeitstempel und Prüfsumme unveränderbar archiviert. Eine geänderte Gebührenregelung gilt erst nach ausdrücklicher Zustimmung und nicht rückwirkend für bereits erteilte Zuschläge.

Gültig ab 1. Oktober 2026

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